kantonales Anwaltsregister für die Unterstellung unter das BGFA entscheidend, weil nur in seltenen Fällen auch Personen zur Parteivertretung vor Gerichtsbehörden zugelassen werden, die nicht in einem Anwaltsregister eingetragen sind (Hans Nater, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 3 zu Art. 2). Die Regelung des Anwaltsmonopols und seines Umfangs verbleibt in der Kompetenz der Kantone bzw. beim Bund, soweit Gerichtsbehörden des Bundes betroffen sind (Hans Nater, a.a.O., N 6 zu Art. 3). Mithin steht es den Kantonen frei, auch andere als nach dem Anwaltsgesetz registrierte Anwälte zur Parteivertretung vor ihren Gerichtsbehörden zuzulassen.