63 Abs. 1 ZPO). Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Obergerichtes obliegt es schliesslich, Bewerber und Bewerberinnen zur kantonalen Anwaltsprüfung zuzulassen (Art. 11 Abs. 1 Anwaltsgesetz). Für die Behandlung des vorliegenden Gesuches ist somit nicht die Anwaltsaufsichtskommission oder das Obergerichtspräsidium, sondern eine Abteilung des Obergerichtes zuständig. 1.2 Das BGFA gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz forensisch tätig sind. Auch wer nach kantonalem Recht zur Parteivertretung vor Gerichtsbehörden zugelassen ist, ohne in das Anwaltsregister eingetragen zu sein, untersteht dem BGFA. Faktisch ist jedoch der Eintrag in ein