Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) und die öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA. Sie ist zudem zuständig für das Aufsichts- und Disziplinarwesen (vgl. Art. 19 und 29 ff. des kantonalen Anwaltsgesetzes). Das Obergericht erteilt demgegenüber auf Antrag der Anwaltsprüfungskommission das appenzell-ausserrhodische Anwaltspatent resp. entzieht dieses auf Antrag der Aufsichtskommission, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt ist oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung im Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt war (Art. 11 ff. des kantonalen Anwaltsgesetzes und Art. 63 Abs. 1 ZPO).