Sachverhalt: M. hat im Jahre 1996 im Kanton St. Gallen den Titel eines Rechtsagenten erlangt. Mit Gesuch vom 29. Mai 2007 stellte er folgende Anträge: 1. Es sei die Berufsausübungsbewilligung im Umfang der nach st. gallischem Recht eingeräumten Vertretungsbefugnis zu erteilen. 2. Über Beschränkungen, die nicht denjenigen für Rechtsagenten nach st. gallischem Recht entsprechen, sei in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren zu entscheiden (Art. 3 Abs. 4 Binnenmarktgesetz; SR 943.02). Gemäss Begründung stellt sich für den Gesuchsteller insbesondere die Frage, ob sich Rechtsagenten oder Rechtsagentinnen auf das Binnenmarktgesetz berufen können.