Die Anwendung der „Drittelsregel“ durch das Gericht im Haftentlassungsverfahren würde bei diesen schweren Delikten, die ansonsten eine Beurteilung der Gemeingefährlichkeit erfordern, die obligatorische Prüfung durch die Fachkommission unterlaufen. Das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor gemeingefährlichen Tätern überwiegt dessen Interesse an einer bedingten Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der mutmasslichen Freiheitsstrafe. Die Gesuchstellerin wurde bisher nicht durch eine Fachkommission begutachtet. Ihre Gemeingefährlichkeit kann daher vom Gericht nicht abschliessend beurteilt werden.