erstinstanzliche Urteil schliesst lediglich auf schwere Körperverletzung, allerdings meldete die Staatsanwaltschaft dagegen die Appellation an, so dass vor zweiter Instanz die Qualifizierung der Tat als versuchte Tötung nach wie vor zu Diskussion stehen wird. Die Anwendung der „Drittelsregel“ durch das Gericht im Haftentlassungsverfahren würde bei diesen schweren Delikten, die ansonsten eine Beurteilung der Gemeingefährlichkeit erfordern, die obligatorische Prüfung durch die Fachkommission unterlaufen.