Zumindest ist die „Drittelsregel“ nicht einfach unbesehen auf jeden Fall anzuwenden. Vielmehr ist im konkreten Fall zu prüfen, ob die Gewährung der bedingten Entlassung überhaupt in Frage käme. Gemäss Art. 86 StGB ist eine inhaftierte Person unter ansonsten gegebenen Voraussetzungen bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, wenn ihr Verhalten im Strafvollzug das rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Bei Delikten, die unter den Katalog von Art. 64 Abs.1 StGB fallen, ist gemäss Art. 75a die Zustimmung der Fachkommission einzuholen, wenn die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann.