86 nStGB nicht faktisch unterlaufen werde (Keller, a.a.O., S. 942, Ziff. 3.2). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der vorstehend dargestellten Regel um kantonale Gerichtspraxis handelt, die sich bisher nicht in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder in der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte niedergeschlagen hat. Hinweise auf eine Haltung des Bundesgerichts liefert BGE 125 I 60, E. 3d. Danach ist nicht einmal die mögliche Gewährung des bedingten Strafvollzugs zur Beurteilung der Frage der übermässig langen Haftdauer zu berücksichtigen. Zumindest ist die „Drittelsregel“ nicht einfach unbesehen auf jeden Fall anzuwenden.