Nach Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer auf das von der ersten Instanz festgelegte Strafmass abzustellen (Keller, a.a.O., S. 942, Ziff. 3.2). In der Praxis der St. Gallischen Gerichtsbehörden gibt es offenbar die sogenannte „Drittelsregelung“. Für mutmasslich unbedingte Freiheitsstrafen – und davon ist nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils auch im Fall der Gesuchstellerin auszugehen – soll die Haftdauer 2/3 der erwarteten Strafe nicht übersteigen, damit die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach Art. 38 Ziff. 1 aStGB bzw. Art. 86 nStGB nicht faktisch unterlaufen werde (Keller, a.a.