112 B. Gerichtsentscheide 3515 verbüsst hat, so dass nicht gesagt werden kann, die Haftdauer rücke jetzt schon in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe. Allerdings ist dem Vorbringen des Verteidigers der Gesuchstellerin, bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer sei die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der Strafe zu berücksichtigen, nachzugehen. Nach Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer auf das von der ersten Instanz festgelegte Strafmass abzustellen (Keller, a.a.O., S. 942, Ziff.