Bei schwerer Körperverletzung nach Art. 122 StGB ist eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren möglich. Die einfache Körperverletzung kann schliesslich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Nachdem die Gesuchstellerin mehrere strafbare Handlungen beging, wäre die Strafe zudem in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Auch unter Berücksichtigung einer eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit und des Versuchs hat sie mit einer langen Freiheitsstrafe zu rechnen. Tatsache ist, dass die Gesuchstellerin derzeit nur geringfügig mehr als 2/3 der von der ersten Instanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe