Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist der Schwere der untersuchten bzw. angeklagten Straftat Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 126 I 172, E. 5a). Die Gesuchstellerin ist u.a. der versuchten vorsätzlichen Tötung angeklagt. Diese Tat ist gemäss Art. 111 StGB mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bedroht. Bei schwerer Körperverletzung nach Art.