aggressiver Impulsivität gezeigt. Die tätliche Auseinandersetzung mit einer Mitgefangenen, zu der es nach nur etwa zwei Wochen im Normalvollzug kam, zeigt mehr als deutlich, dass es der Gesuchstellerin immer noch nicht möglich ist, adäquat auf Spannungen und Konfliktsituationen zu reagieren. Dem Disziplinarentscheid ist unter Ziffer 8 zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin aus Sicherheitsgründen in die Wohngruppe Integration zurückversetzt werden musste. Vor diesem Hintergrund kann eine gewisse Gefährlichkeit der Gesuchstellerin nicht ausgeschlossen werden. Die Haftentlassung wäre somit auch aus diesem Grunde zu verweigern. 1.4 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art.