Hinsichtlich ihrer Auseinandersetzung mit der eigenen Delinquenz wird geschildert, die Gesuchstellerin habe Einsicht in ihre Alkoholproblematik geäussert, über die Tat und Tataufarbeitung an sich habe es aber bisher keine vertiefenden Gespräche gegeben. Im psychiatrischen Gutachten wurde darauf hingewiesen, die Gesuchstellerin scheine in recht stereotyper Weise auf Konfliktsituationen reagiert zu haben und habe dabei eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine deutlich erhöhte Reizbarkeit mit 111 B. Gerichtsentscheide 3515