Für unbeteiligte Dritte ist die Gefährdung dabei niedriger einzuschätzen. Die Gefährdung auch unbeteiligter Dritter oder für Personen, die mit der Gesuchstellerin in eine konflikthafte Situation geraten, ist für Tätlichkeiten jedoch sicherlich auch als mittel- bis hochgradig einzuschätzen“. Nun macht der Verteidiger der Gesuchstellerin geltend, diese habe sich im Strafvollzug bisher gut geführt und sich jeweils sofort in Therapie begeben. Auch der Führungsbericht der Strafanstalt H. lautet tendenziell positiv. Ihm ist aber auch zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin Mühe hatte, sich an die Strukturen im Strafvollzug zu gewöhnen.