Im während des Strafverfahrens erstellten psychiatrischen Gutachten wird die Prognose der Gesuchstellerin als eher ungünstig beurteilt, auch wenn der Haftverlauf bis dahin eher positive Hinweise auf die weitere Legalprognose lieferte. Zusammenfassend ist im Gutachten aber festgehalten, dass davon ausgegangen werden kann, „dass ohne eine entsprechende Behandlung die Wiederholungsgefahr für eine schwere Körperverletzung (auch mit dem Risiko der Tötung) innerhalb emotional bedeutsamer Beziehungen, als mittelgradig hoch bewertet werden muss. Für unbeteiligte Dritte ist die Gefährdung dabei niedriger einzuschätzen.