Die Gesuchstellerin hat Straftaten begangen, die eine gewisse Gefährlichkeit offenbaren, wobei derzeit offen bleiben kann, ob sie im eigentlichen Sinn als gemeingefährlich einzustufen ist. Im während des Strafverfahrens erstellten psychiatrischen Gutachten wird die Prognose der Gesuchstellerin als eher ungünstig beurteilt, auch wenn der Haftverlauf bis dahin eher positive Hinweise auf die weitere Legalprognose lieferte.