werden, auch wenn es pragmatische Gründe dafür geben mag, solche Lösungen zu befürworten. 1.3 Nachdem also bereits die Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund bejaht wurde, können die Ausführungen zum Punkt der Gefährdung anderer durch Begehung einer neuen oder Ausführung einer angedrohten schweren Straftat entsprechend kurz gehalten werden. Die Gesuchstellerin hat Straftaten begangen, die eine gewisse Gefährlichkeit offenbaren, wobei derzeit offen bleiben kann, ob sie im eigentlichen Sinn als gemeingefährlich einzustufen ist.