Keine dieser Behörden scheint sich Gedanken darüber zu machen, dass ein öffentliches Interesse des Staates an der Bestrafung der Gesuchstellerin besteht und in Art. 98 Abs. 2 StPO ausdrücklich festgehalten ist, dass eine Haft auch zur Sicherung des Strafvollzugs zulässig ist. Absprachen dieser Art, ausländische Straftäter vorzeitig aus dem Strafvollzug zu entlassen, damit sie in ihr Heimatland zurückkehren, können seitens des Gerichts nicht gutgeheissen 110 B. Gerichtsentscheide 3515