Etwas befremdlich ist, dass offenbar die Staatsanwaltschaft, aber auch die für den Strafvollzug zuständige Behörde signalisieren, sie wären mit einer Haftentlassung der Gesuchstellerin einverstanden, wenn sie sofort nach ihrer Entlassung die Schweiz verlassen würde. Keine dieser Behörden scheint sich Gedanken darüber zu machen, dass ein öffentliches Interesse des Staates an der Bestrafung der Gesuchstellerin besteht und in Art. 98 Abs. 2 StPO ausdrücklich festgehalten ist, dass eine Haft auch zur Sicherung des Strafvollzugs zulässig ist.