Die Gesuchstellerin sichert zu, sie werde nach ihrer Entlassung nach M. zurückkehren. Zudem befinden sich ihre Kinder in M., was eine sofortige Rückkehr dorthin umso wahrscheinlicher macht. Damit wird es sich aber als unmöglich erweisen, eine möglicherweise vom Obergericht verhängte, längere Strafe noch vollstrecken zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist eine Haftentlassung ausgeschlossen. Etwas befremdlich ist, dass offenbar die Staatsanwaltschaft, aber auch die für den Strafvollzug zuständige Behörde signalisieren, sie wären mit einer Haftentlassung der Gesuchstellerin einverstanden, wenn sie sofort nach ihrer Entlassung die Schweiz verlassen würde.