Es ist aber davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin, sei es aufgrund eines Rückzugs ihres Gesuchs, sei es aufgrund des Entscheids der Ausländerbehörde, ihre Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihrer strafbaren Handlungen nicht mehr zu verlängern, keine weitere Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt wird. Die von der Gesuchstellerin und ihrem Verteidiger dargelegte Absicht, die Gesuchstellerin werde nach ihrer Entlassung aus der Haft die Schweiz verlassen und in ihr Heimatland M. zurückkehren, genügt bereits für die Annahme von Fluchtgefahr (vgl. BGE 123 I 31, E. 3d). Die Gesuchstellerin sichert zu, sie werde nach ihrer Entlassung nach M. zurückkehren.