Die Gesuchstellerin stellt verschiedentlich in Aussicht, sie werde ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zurückziehen. Ein definitiver Rückzug dieses Gesuchs liegt dem Gericht im Moment des Entscheids noch nicht vor und konnte auch vom Amt für Ausländerfragen auf telefonische Anfrage noch nicht bestätigt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin, sei es aufgrund eines Rückzugs ihres Gesuchs, sei es aufgrund des Entscheids der Ausländerbehörde, ihre Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihrer strafbaren Handlungen nicht mehr zu verlängern, keine weitere Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt wird.