Immerhin ist die Gesuchstellerin der versuchten vorsätzlichen Tötung angeklagt. Die erste Instanz ging stattdessen von versuchter schwerer Körperverletzung aus und bestimmte das Strafmass – weit unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft liegend – auf dieser Grundlage. Sollte es in zweiter Instanz zu einer Verurteilung wegen versuchter Tötung 109 B. Gerichtsentscheide 3515