Ohne die Möglichkeit einer allfälligen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zu berücksichtigen – diese Frage ist im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der Haftdauer zu prüfen –, würde die Gesuchstellerin bis zum 4. August 2007 ihre Strafe absitzen müssen, bliebe es denn bei dem erstinstanzlich festgelegten Strafmass. Im jetzigen Zeitpunkt ist weder für das Kantonsgericht noch für die Gesuchstellerin absehbar, ob das Obergericht ihre Taten in gleicher Art qualifizieren wird, wie die 1. Abteilung des Kantonsgerichts in ihrem Urteil vom 30. November 2006. Immerhin ist die Gesuchstellerin der versuchten vorsätzlichen Tötung angeklagt.