Gleichzeitig wurde der bedingte Strafvollzug verschiedener älterer Strafurteile widerrufen. Die Gesuchstellerin befand sich längere Zeit im vorzeitigen Strafvollzug, bis sie nun in Sicherheitshaft versetzt wurde. Ohne die Möglichkeit einer allfälligen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zu berücksichtigen – diese Frage ist im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der Haftdauer zu prüfen –, würde die Gesuchstellerin bis zum 4. August 2007 ihre Strafe absitzen müssen, bliebe es denn bei dem erstinstanzlich festgelegten Strafmass.