Regelmässig zu berücksichtigen ist die familiäre Situation eines Angeschuldigten. Eine erwartete fremdenpolizeiliche Ausweisung wird bei der Prüfung der Fluchtgefahr berücksichtigt, indem angenommen werden darf, der Angeschuldigte habe kein Interesse an einem nur noch kurzzeitigen Verbleib in der Schweiz, einzig um sich dem Strafverfahren und dem drohenden Strafvollzug zu stellen (Keller, Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen, AJP 2000, S. 939 f., m.w.H.). Die Gesuchstellerin wurde im erstinstanzlichen Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde der bedingte Strafvollzug verschiedener älterer Strafurteile widerrufen.