1.2 Fluchtgefahr ist gegeben, wenn zu befürchten ist, der Täter werde im Ausland untertauchen oder sich durch heimliche Ortswechsel im Inland der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen. Es geht dabei nicht nur um Fälle des definitiven Entziehens von der Strafverfolgung; ausreichend ist schon, wenn die mutmassliche Unauffindbarkeit eine gewisse Zeit dauert. Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist ein wichtiges Indiz für Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht (BGE 125 I 60, E. 3a; BGE 117 Ia 69, E. 4a).