Der für das Strafverfahren massgebliche Sachverhalt ist unbestritten; umstritten ist lediglich die rechtliche Qualifikation der Handlungen, soweit sie die Verletzungen angeht, welche die Gesuchstellerin ihrem Ehemann zufügte. Darüber wird das Obergericht zu befinden haben. 108 B. Gerichtsentscheide 3515