Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist der Schwere der vorgeworfenen Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange fortdauern, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der freiheitsentziehenden Sanktion, die aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung zu erwarten ist, rückt. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 21, E. 4.1). 1.1 Auf den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts ist vorliegend nicht näher einzugehen. Die Gesuchstellerin hat die Tat gestanden. Der für das Strafverfahren massgebliche Sachverhalt ist unbestritten;