1 und 3 StPO). Darüber hinaus kennt die kantonale Strafprozessordnung auch den speziellen Haftgrund der besonderen Schwere der Straftat (Art. 98 Abs. 1 Ziff. 4 StPO). Ferner ist die Haft zulässig zur Sicherung des Strafvollzugs (Art. 98 Abs. 2 StPO). Beim Gesuch um Haftentlassung ist zu prüfen, ob die oben dargestellten Haftgründe weiter bestehen und ob die Haftdauer verhältnismässig erscheint. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist der Schwere der vorgeworfenen Straftaten Rechnung zu tragen.