Die Sicherheitshaft wird hinsichtlich des Vorliegens von Haftgründen wie die Untersuchungshaft behandelt. Sie ist nach Abschluss der Strafuntersuchung im gerichtlichen Strafverfahren, d.h. bevor eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, nur zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und bestimmte Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr oder für eine Gefährdung anderer durch Begehung einer neuen oder Ausführung einer angedrohten schweren Straftat gegeben sind (Art. 98 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 StPO).