Die von der Geschädigten 1 erhobene Klage betreffend Schadenersatz und Genugtuung steht im Zusammenhang mit den ihr vom Ehepaar X. zugefügten Misshandlungen. In strafrechtlich vorwerfbarer Weise haben sowohl die Angeklagte als auch ihr Ehemann gehandelt. Beide müssen für die Zivilforderungen einstehen, weil sie ein gemeinsames Verschulden tragen (Schnyder, a.a.O., N 7 zu Art. 50 OR). Im Verhältnis unter den Solidarschuldnern ist nebst anderen Faktoren zu berücksichtigen, dass die Misshandlungen der Geschädigten 1 im überwiegenden Masse von der Angeklagten begangen wurden und sie demnach ein grösseres Verschulden trägt (Schnyder, a.a.O., N 17 zu Art.