einstehen, weil sie ein gemeinsames Verschulden tragen (Schnyder, a.a.O., N 7 zu Art. 50 OR). Im Verhältnis unter den Solidarschuldnern ist nebst anderen Faktoren zu berücksichtigen, dass die Misshandlungen der Geschädigten 1 im überwiegenden Masse von der Angeklagten begangen wurden und sie demnach ein grösseres Verschulden trägt (Schnyder, a.a.O., N 17 zu Art. 50 OR). Es erscheint daher angemessen, dass sie im internen Verhältnis unter den Solidarschuldnern 5/7 zu übernehmen hat. KGer, 3. Abt., 15.01.2007 3515 Haftentlassungsgesuch. Haftgründe (Art. 98 StPO und Art. 108 Abs. 1 StPO).