gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt (Art. 50 Abs. 1 und 2 OR). Die für die Schadenersatzforderung vorgesehene Solidarität erfasst bei einer Mehrheit von Haftpflichtigen auch die Genugtuungsforderung. In allen Fällen der Solidarität müssen aber die Voraussetzungen einer Genugtuung bei jedem Haftpflichtigen vorhanden sein (Schnyder, Basler Kommentar, N 11 zu Art. 47 OR). Die von der Geschädigten 1 erhobene Klage betreffend Schadenersatz und Genugtuung steht im Zusammenhang mit den ihr vom Ehepaar X. zugefügten Misshandlungen. In strafrechtlich vorwerfbarer Weise haben sowohl die Angeklagte als auch ihr Ehemann gehandelt. Beide müssen für die Zivilforderungen