Ein Vergleich der von der Geschädigten 1 erlittenen Misshandlungen und Verletzungen mit sämtlichen in Hütte/Ducksch/Guerrero oben erwähnten Fällen ergibt nach Ansicht des Gerichtes eine mögliche Bandbreite für die auszufällende Genugtuung von Fr. 7'500.-- bis 12'000.--. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Misshandlungen der Geschädigten 1 begannen, als sie knapp 1 ½ Jahre alt war, über eine längere Zeit regelmässig stattfanden und sichtbare Verletzungen im Gesicht und am Hinterkopf hinterliessen, erscheint dem Gericht im vorliegenden Fall eine Genugtuung von Fr. 12’000.-- für die Geschädigte 1 angemessen. Die Angeklagte wurde von den Anklagepunkten zum Nachteil der