Die Genugtuung soll, wie bereits erwähnt wurde, einen gewissen Ausgleich schaffen für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz. Ein Vergleich der von der Geschädigten 1 erlittenen Misshandlungen und Verletzungen mit sämtlichen in Hütte/Ducksch/Guerrero oben erwähnten Fällen ergibt nach Ansicht des Gerichtes eine mögliche Bandbreite für die auszufällende Genugtuung von Fr. 7'500.-- bis 12'000.--.