Die Angeklagte anerkannte grundsätzlich eine Genugtuungsforderung, erachtet jedoch den Betrag als zu hoch und beantragt eine Reduktion auf eine angemessene Höhe. Bei der Bemessung steht dem Richter, weil kein Tarif aufgestellt werden kann, ein eigener, weiter Ermessensspielraum zu, wobei auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (Brehm, a.a.O., N 62 zu Art. 47 OR). Der Rechtsvertreter der Geschädigten 1 stützt sich für die Höhe der von ihm geltend gemachten Genugtuungssumme auf die Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen ab (act. 60/S. 3 mit Hinweis auf Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, 3. Aufl., Stand August 2005, Tabelle VIII/41, Zeitraum 1998-2000, Nr. 17a;