Im Wesentlichen führte er hierzu aus, dass die Geschädigte 1 vom Ehepaar X. in ihrer körperlichen wie auch psychischen Integrität unmittelbar und relativ schwer beeinträchtigt worden sei. Es sei nicht absehbar, wie das Kind die erlittenen Gewalteinwirkungen psychisch verarbeiten werde. Hinzu komme, dass auch die deutlichen Narben im Gesicht allenfalls einmal Anlass für spätere psychische Probleme geben könnten. Die Angeklagte anerkannte grundsätzlich eine Genugtuungsforderung, erachtet jedoch den Betrag als zu hoch und beantragt eine Reduktion auf eine angemessene Höhe.