bezweckt, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz, wobei die Geldleistung beim Geschädigten ein Gefühl des Wohlbefindens hervorrufen soll (Brehm, a.a.O., N 9 zu Art. 47 OR). Der Geschädigtenvertreter der Geschädigten 1 stellte den Antrag, dem Opfer eine angemessene Genugtuung, mindestens aber Fr. 20'000.-- zuzusprechen. Im Wesentlichen führte er hierzu aus, dass die Geschädigte 1 vom Ehepaar X. in ihrer körperlichen wie auch psychischen Integrität unmittelbar und relativ schwer beeinträchtigt worden sei.