Auch ohne diesen ist bei einer Teilklage die nachträgliche Geltendmachung von allfälligen weiteren Schadenersatzforderungen möglich. 1.2 Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Diese 103 B. Gerichtsentscheide 3514