Eingeklagt werden kann auch künftiger Schaden, sofern das schadenstiftende Ereignis stattgefunden hat und als solches abgeschlossen ist und der Schaden sich mit der für ein Urteil erforderlichen Genauigkeit berechnen lässt (Brehm, a.a.O., N 71 zu Art. 41 OR). An letzterer Voraussetzung fehlt es, da im vorliegenden Fall nicht einmal gestützt auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge eine Schätzung vorgenommen werden kann. Die Erhebung eines Nachklagevorbehaltes ist jedoch nicht notwendig. Auch ohne diesen ist bei einer Teilklage die nachträgliche Geltendmachung von allfälligen weiteren Schadenersatzforderungen möglich.