Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, welcher hiermit berichtigt wird (Art. 2 StPO i.V.m. Art. 206 Abs. 6 ZPO). Der Rechtsvertreter der Geschädigten beantragte sodann den Vorbehalt eines Nachklagerechtes für allfällige weitere Schadenersatzforderungen. Das Opfer hat gemäss Art. 9 Abs. 3 OHG Anspruch darauf, dass seine Zivilansprüche dem Grundsatz nach behandelt werden (Steiger- Sackmann, a.a.O., N 20 zu Art. 9 OHG). Eingeklagt werden kann auch künftiger Schaden, sofern das schadenstiftende Ereignis stattgefunden hat und als solches abgeschlossen ist und der Schaden sich mit der für ein Urteil erforderlichen Genauigkeit berechnen lässt (Brehm, a.a.