42 Abs. 1 OR). Erstellt ist ferner, dass das Ehepaar X. den Schaden hätte verhindern können, wenn es auf seine Überforderung richtig reagiert und um eine Umplatzierung der Geschädigten 1 ersucht hätte. Als den Behörden der Verdacht auf Misshandlungen kam, mussten sie umgehend reagieren und die Geschädigte 1 zu ihrem Schutz andernorts platzieren. Der ab dem 19. Mai 2004 geforderte Verzugszins von 5 % ist ausgewiesen (Brehm, a.a.O., N 97 zu Art. 41 OR; Art. 104 OR). Versehentlich wurde in Ziffer 6 des Dispositives der geschuldete Schadenersatz auf Fr. 18'500.-- beziffert. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, welcher hiermit berichtigt wird (Art. 2 StPO i.V.m.