Schadenersatzforderung, erachtet jedoch den Betrag als zu hoch und beantragt eine Reduktion auf eine angemessene Höhe. Die Persönlichkeitsrechte der Geschädigten 1 wurden durch die Körperverletzungen verletzt, weshalb ihr als Direktgeschädigte eine Anspruchsberechtigung betreffend Schadenersatz zusteht (Brehm, Berner Kommentar, N 17 und N 35 f. zu Art. 41 OR). Der Geschädigtenvertreter wies die geltend gemachten Kosten von Fr. 18'150.-- im Detail aus. Damit ist der Schaden durch die Notplatzierung nachgewiesen (Art. 42 Abs. 1 OR).