Zins seit 19. Mai 2004. Dieser Betrag entspreche den Kosten für die Notplatzierung der Geschädigten 1 und sei dem Ehepaar X. anzulasten, weil dieses es versäumt habe, adäquat zu reagieren und selber eine Umplatzierung zu beantragen. Die Angeklagte anerkannte grundsätzlich eine 102 B. Gerichtsentscheide 3514