Opferrechtliche Ansprüche auf finanzielle Hilfe, welche öffentlich-rechtlicher Natur sind, dürfen nicht mit den zivilrechtlichen Ansprüchen des Opfers gegenüber dem Täter gleichgesetzt werden. Bei den Ansprüchen des Opfers gegen den Täter handelt es sich um privatrechtliche Ansprüche, die aufgrund der Bestimmungen von Art. 41 ff. OR zu beurteilen sind (SJZ 98 [2002] Nr. 14; Steiger-Sackmann, a.a.O., N 40 zu Art. 8 OHG). Im vorliegenden Fall fordert der Rechtsvertreter der Geschädigten 1 als Schadenersatz Fr. 18'150.-- nebst 5 % Zins seit 19. Mai