Die gerichtliche Beurteilung im Strafverfahren setzt voraus, dass das Opfer entsprechende Rechtsbegehren gestellt hat. Grundsätzlich hat das Strafgericht adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderungen gleichzeitig mit dem Strafpunkt zu entscheiden (Art. 9 Abs. 1 OHG), kann aber die Forderung auch nur dem Grundsatze nach beurteilen und im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Steiger-Sackmann, a.a.O., N 6 und 18 f. zu Art. 9 OHG). 1.1 Opferrechtliche Ansprüche auf finanzielle Hilfe, welche öffentlich-rechtlicher Natur sind, dürfen nicht mit den zivilrechtlichen Ansprüchen des Opfers gegenüber dem Täter gleichgesetzt werden.