57 StPO). Mit Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes, welches den Opfern von Straftaten Hilfe leisten und ihre Rechtsstellung verbessern soll (Art. 1 OHG), wird den Opfern in Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG ein uneingeschränkter Anspruch auf adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen eingeräumt (Steiger-Sackmann, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Handkommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, N 23 zu Art. 8 OHG). Die gerichtliche Beurteilung im Strafverfahren setzt voraus, dass das Opfer entsprechende Rechtsbegehren gestellt hat.