Aus den Erwägungen: Die kantonale Strafprozessordnung sieht in Art. 57 Abs. 1 StPO vor, dass im Strafurteil über die Zivilansprüche entschieden wird, wenn sie genügend abgeklärt sind; sonst werden sie auf den Zivilweg verwiesen. Es ist nicht Sache des Strafrichters, ein zeitraubendes und aufwändiges Beweisverfahren betreffend die geltend gemachten Zivilforderungen durchzuführen. Im Strafurteil werden in ständiger Praxis Zivilansprüche nur geschützt, soweit sie vom Angeklagten anerkannt wurden oder eindeutig ausgewiesen sind (Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., Speicher 1992, N 2 zu Art. 57 StPO).